Obwohl sich die INCOTERMS in der Praxis außerordentlich gut bewährt haben, sei auf einige Aspekte hingewiesen, die immer wieder zu Mißverständnissen Anlaß geben und daher bei der Arbeit mit den INCOTERMS beachtet werden sollten:
Für einen Überblick über alle Klauseln in deutscher, englischer, spanischer, französischer und italienischer Sprache bitte HIER klicken!
Im folgenden sollen die einzelnen Klausel-Gruppen kurz vorgestellt werden:
1. E-Gruppe - Abholklausel
Die einzige Klausel dieser Gruppe
EXW (ab Werk)
verlangt von dem Verkäufer, dass er die Ware zwar verpackt und gekennzeichnet, ansonsten aber nicht verladen dem Käufer lediglich zur Abholung zur Verfügung stellt. Anders als die übrigen INCOTERMS, die jeweils auf einen vereinbarten Zeitpunkt oder eine vereinbarte Frist abstellen, verpflichtet die EXW den Verkäufer lediglich zur Lieferung zu "üblicher Zeit", wenn eine Lieferzeitvereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden kann.
2. F-Gruppe – Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt
Charakteristisch für die Klauseln der F-Gruppe
FCA (frei Frachtführer)
FAS (frei Längsseite Seeschiff)
FOB (frei an Bord)
ist die Verantwortlichkeit des Käufers für den Haupttransport. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware bis zu dem benannten Lieferort zu befördern und sie auf seine Kosten für den Export frei zu machen. Der Käufer hat die Ware an dem Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch dritte Staaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland.
Die Klauseln FAS und FOB sind ausschließlich für den See- oder Binnenschifftransport konzipiert, während die Klausel FCA für sämtliche Transportarten, insbesondere jedoch für die Versendung von Containern, verwendet werden kann.
3. C-Gruppe – Haupttransport vom Verkäufer bezahlt
Die C-Gruppe enthält 4 Klauseln.
CFR (Kosten und Fracht)
CIF (Kosten, Versicherung und Fracht)
CPT (Frachtfrei)
CIP (Frachtfrei versichert)
Während die Klauseln CFR und CIF auf den See- und Binnenschifftransport zugeschnitten sind, können die Klauseln CPT und CIP für jede Transportart einschließlich der Schiffsbeförderung herangezogen werden. Gemeinsam ist allen vier Klauseln, dass der Verkäufer -anders als nach der F-Gruppe- zwar den Haupttransport auf eigene Kosten abzuwickeln hat. Die Transportgefahr geht jedoch bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes auf den Käufer übergeht. Die Übergabe markiert also zugleich den Lieferort. Die Abnahme des Käufers erfolgt hingegen erst an dem benannten Bestimmungsort der Ware. Durch dieses Auseinanderfallen von Lieferort und Gefahrübergang einerseits und Kostenübergang und Abnahme andererseits kann der Verkäufer nach den Klauseln CIF und CIP verpflichtet sein, eine Transportversicherung abzuschließen, die jedoch vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen lediglich eine Mindestversicherung umfasst (vgl. Ziff. A3 der Kl.).
4. D-Gruppe – Ankunftsklausel
Gemeinsames Merkmal sämtlicher Klauseln der D-Gruppe
DAF (geliefert ab Grenze)
DES (geliefert ab Schiff)
DEQ (geliefert ab Kai)
DDU (geliefert unverzollt)
DDP (geliefert verzollt)
ist, dass der Verkäufer alle Kosten und –anders als nach den C-Klauseln- auch alle Risiken bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort trägt. Folglich ist bei Zugrundelegung der D-Klauseln Lieferort immer der benannte Bestimmungsort; der Verkäufer hat die Ware dem Käufer dort zur Verfügung zu stellen und der Käufer sie dort abzunehmen. Mit Ausnahme der Klausel DEQ gilt zudem für alle übrigen Klauseln der D-Gruppe, dass den Verkäufer keine Verantwortung für die Entladung trifft. Diese ist ebenso wie die Importfreimachung grundsätzlich Sache des Käufers. Lediglich mit der Vereinbarung der Klausel DDP verpflichtet sich der Verkäufer, auch die Importfreimachung zu besorgen.
Während die Klauseln DES und DEQ ausschließlich für den See- oder Binnenschifftransport vorgesehen sind, können die Klauseln DAF, DDU und DDP für jede Transportart verwendet werden.
IV. INCOTERMS 2000 - Neuerungen im Überblick![]()
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1. EXW (ab Werk)
EXW in der Fassung INCOTERMS 2000 legt fest, dass die Abmachung der
Parteien stets die Benennung des Lieferortes enthalten muß (Ziff.
A4). Bislang galt, dass mangels einer Abmachung der Parteien zum Lieferort
stets an den für die Lieferung der Ware üblichen Ort zu liefern
war.
2. FCA (frei Frachtführer)
Während die INCOTERMS 1990 differenzierende Regelungen zur Lieferpflicht
des Verkäufers enthielten, unterscheiden die INCOTERMS 2000 nur noch
zwei Varianten: Wenn die Lieferung am Sitz des Verkäufers zu erfolgen
hat, ist der Verkäufer für die Verladung auf das vom Frachtführer
gestellte Transportmittel verantwortlich. Soll die Lieferung an einem anderen
Ort stattfinden, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, wenn
er die Ware dem Frachtführer nicht abgeladen zur Verfügung stellt
(Ziff. A4).
3. FAS (frei Längsseite Schiff)
Künftig ist der Verkäufer für die Exportfreimachung
der Ware verantwortlich (Ziff. A2 sowie B9) und trägt die hierfür
anfallenden Kosten (Ziff. A6).
4. DEQ (geliefert ab Kai)
Als Gegenstück zur Änderung der Klausel FAS sehen die INCOTERMS
2000 gemäß der Klausel DEQ vor, dass die Importfreimachung nunmehr
Pflicht des Käufers ist (B2) und der Käufer auch die hierfür
anfallenden Kosten trägt.
V. WEITERGEHENDE INFORMATIONEN (HIER
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Weitere Informationen zu den INCOTERMS selbst und zu den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Regelwerk finden sich auf der Homepage der Internationalen Handelskammer, Paris (ICC),
Der vollständige Text der INCOTERMS 2000 mit Erläuterungen kann an der Kasse der HK Hamburg zum Preis von 29,14 Euro (im Versand per Post zuzüglich € 1,79) bezogen werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen in unserer Commerzbibliothek die gängige Rechtsliteratur (Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungssammlungen, Periodika) zur Verfügung.
Internationale Handelskammer, Paris:
http://www.iccwbo.org/
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